Bundesverfassungsgerichtsurteile die bis heute auf vollständige Umsetzung warten:
Das „Trümmerfrauenurteil“ vom 7. Juli 1992 (BVerfG 87,1), das „eine familienorientierte Gestaltung der Sozialpolitik im Hinblick auf die leistungsbegründende und angemessene Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ forderte, weil es eine Benachteiligung der Familien sei, „wenn die Kindererziehung (…) mit Einbußen bei der späteren Rente bezahlt wird, obwohl Kinder die Voraussetzung dafür sind, dass die Rentenversicherung überlebt“.
Das „Kinderbetreuungsurteil“ vom 10. November 1998 (BVerfG 99,216), das den Familien nicht nur die Wahlfreiheit bei der Ausgestaltung ihres Familienlebens zusicherte, sondern den Staat dazu verpflichtete, alle Entscheidung der Eltern „in ihren tatsächlichen Voraussetzungen“ zu fördern. Es reicht also nicht nur, einer Mutter zu sagen: Du kannst ja zu Hause bleiben und deine Kinder selbst erziehen, nein, der Staat muss dieses unliebsame „Hausfrauen-Modell“ auch noch fördern – sagt jedenfalls das Bundesverfassungsgericht.
Das „Pflegeversicherungsurteil“ vom 3. April 2001 (BVerfG 103,242), das exemplarisch die Berechnung der Beitragssätze als nicht konform mit dem Grundgesetz deklarierte, „allein schon weil Versicherte, die Kinder erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit dem gleichen Beitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder“. Das Gericht empfahl zusätzlich, alle anderen Beiträge in soziale Sicherungssysteme ebenfalls auf ihre Familienfreundlichkeit hin zu überprüfen. Denn auch hier gilt: Allein schon durch die Kosten und Einkommenseinbußen, die Eltern haben, um die zukünftigen Beitragszahler großzuziehen, haben sie bereits ihren Teil für das Solidarsystem geleistet.